opencaselaw.ch

S 2025 96

Sozialvers.rechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2025-12-05 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 2252307) des Betreibungsamts B.________ ZG sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zah- lungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

E. 3 Urteil S 2025 96

oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange-

stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen

aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun-

desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug

zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han-

delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige-

rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf

diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich

im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem

Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsor-

geversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch

zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche

Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzusch-

liessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60

BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.

Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66

Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der

Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, entsprechend den reglementarischen Be-

stimmungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die

Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwick-

lungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen

der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht

und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach

dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66

Abs. 3 und 4 BVG.

E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 plus Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 2025 auf der Kapitalforderung, eine Um- triebsentschädigung von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 74.– geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten For- derungen zu prüfen.

E. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 28. September 2022 rückwirkend per

1. September 2022 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Orga- nisationsreglement und das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (vgl. zur Beitragspflicht Ziff. 5 des Anschlussvertrags [KL-act. 1]).

E. 4 Urteil S 2025 96 3.

E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 2'233.30 wie folgt zusammensetzt (vgl. Kontoauszug vom 27. August 2025 [KL-act. 5]): Buchungsdatum 25.01.2024 Fr. 3.15 12.02.2024 Faktura Nr. 4654510 – Fr. 749.50 12.02.2024 Faktura Nr. 4654510 – Fr. 689.60 08.07.2024 Kosten Mahnung – Fr. 300.– 17.07.2024 Zahlung Beklagte Fr. 1'074.30 10.09.2024 Zuschüsse Sicherheitsfonds Fr. 42.75

E. 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Mahnkosten von Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.–. Diese Kosten bzw. Entschädigung sind vorliegend in Abzug zu bringen. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Zinsbelastungen von Fr. 28.45 und Fr. 6.55. Die offene Beitragsforde- rung beläuft sich demnach auf Fr. 1'098.05 (Fr. 2'233.05 ./. Fr. 600.– ./. Fr. 500.– ./. Fr. 28.45 ./. Fr. 6.55). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersichtlich auch vorprozessual – nicht bestritten. Sie kann gestützt auf die Akten als ausgewiesen gelten.

E. 4.3 Ziffer 2.1 des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 2.2 des Anschlussvertrags integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, sieht für eine Mahnung eine Um- triebsentschädigung von Fr. 300.– vor (KL-act. 1). Dass die Klägerin der Beklagten für die (im vorliegenden Verfahren eingereichten) Mahnungen vom 9. Juli 2024 und vom 8. April 2025 je Fr. 300.– in Rechnung stellte (KL-act. 7), ist damit nicht zu beanstanden. Wofür die Beklagte am 2. April 2025 eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.– er- hob, erschliesst sich hingegen nicht. Ein entsprechender Beleg ist nicht aktenkundig. Die- se Entschädigung kann daher nicht berücksichtigt werden.

E. 4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 28.45 und von Fr. 6.55 sowie Zinsen von 5 % seit dem 24. Juli 2025 auf der Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 (act. 1).

E. 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 5 des Anschlussvertrags vom 28. September 2022 keine Bestimmung betreffend Höhe der Ver- zugszinsen (KL-act. 1; in den Beitragsrechnungen wies die Klägerin jeweils darauf hin, dass die Belastungszinsen 5 % betragen würden; vgl. KL-act. 3). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Nach Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet wer- den. Von dieser (dispositiven) Regelung ist die Klägerin in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags jedoch abgewichen. Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags sieht nämlich vor, dass ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfällig aufge- laufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird (KL-act. 1). Gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrags tritt die Fälligkeit der Altersgutschriften per Jah- resende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (KL- act. 1; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG).

E. 4.4.3 Bei den Mahnkosten von Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und bei der (ohnehin nicht zu berücksichtigenden) Umtriebsentschädigung vom 2. April 2025 von Fr. 500.–, welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 einbezogen hat (vgl. E. 4.1–4.2), handelt

E. 4.5 Schliesslich macht die Klägerin eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements findet (KL- act. 1). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussver- trags die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. 5.

E. 5 Urteil S 2025 96 31.12.2024 Zinsgutschrift Fr. 1.95 31.12.2024 Zinsbelastung – Fr. 28.45 02.04.2025 Umtriebsentschädigung – Fr. 500.– 02.04.2025 Faktura Nr. 4993516 – Fr. 729.50 02.04.2025 Faktura Nr. 4993516 – Fr. 609.70 07.04.2025 Kosten Mahnung – Fr. 300.– 16.06.2025 Faktura Nr. 5037039 – Fr. 51.60 16.06.2025 Faktura Nr. 5037039

Fr. 609.70 Zins (vgl. act. 1 S. 3) – Fr. 6.55 Saldo zu Lasten der Beklagten Fr. 2'233.05 Zusätzlich ist im Kontoauszug vom 27. August 2025 eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– enthalten (KL-act. 5).

E. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'704.60 (Fr. 1'098.05 + Fr. 6.55 + Fr. 600.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 500.– zu bezahlen.

E. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Be- treibungsamts B.________ für den Betrag von Fr. 1'704.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie für eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von Fr. 74.– (KL-act. 8) sind von Geset- zes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich

E. 6 Urteil S 2025 96

E. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).

E. 6.2 Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungs- trägerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

E. 7 Urteil S 2025 96 es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe, die nicht zu verzinsen sind. Zinsrelevant sind grundsätzlich allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung der geltend gemachten Verzugszinsen von Fr. 28.45 finden sich in der Klageschrift und in den eingereichten Klagebeilagen nicht (vgl. KL-act. 1–8). Wie sich dieser Verzugszins zusammensetzt (und ob darin allenfalls auch ausserordentliche Verwaltungskosten enthalten sind), lässt sich nicht prüfend nach- vollziehen. Die geltend gemachten Zinsen von Fr. 28.45 können daher nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der Verzugszins von Fr. 6.55 (Zinsenlauf: 174 Tage; Zinssatz: 5 %) auf den Beiträgen in der Höhe von Fr. 729.50 gemäss Faktura Nr. 4993516 (vgl. KL-act. 6). Dasselbe gilt auch für die Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von 5 % auf der offenen Prämienforderung von Fr. 1'104.60 (Fr. 1'098.05 + Fr. 6.55 [Verzugszins]) – dies allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung per

1. August 2025, als sämtliche Beiträge zur Zahlung fällig waren.

E. 8 Urteil S 2025 96 zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 6.

E. 9 Urteil S 2025 96 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'704.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezah- len.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 1'704.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie für eine Um- triebsentschädigung von Fr. 500.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 5. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 5. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2025 96

2 Urteil S 2025 96 A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag (Offertnummer 560437) vom 28. September 2022 rückwirkend per 1. September 2022 der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Helvetia) für die Durch- führung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 8. April 2025 mahnte die Helvetia die A.________ GmbH für den Beitragsausstand per 7. April 2025 (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 kündigte sie den Anschlussvertrag per 1. August 2025. Gleichzeitig forderte die Helvetia die A.________ GmbH auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 2'226.50 (gemäss letzter Beitragsrechnung) innert 30 Tagen einzuzahlen. Andern- falls müsse der gesamte Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werden (KL-act. 2). Gegen die von der Helvetia in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ GmbH am 25. August 2025 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 8). B. Am 12. September 2025 erhob die Helvetia gegen die A.________ GmbH Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 plus Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 2025 auf der Kapitalforderung, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 74.– zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 2252307) des Betreibungsamts B.________ ZG sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zah- lungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. C. Die Beklagte reichte innert der vom Gericht angesetzten Frist bis zum 17. Oktober 2025 keine Klageantwort ein (act. 2 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz

3 Urteil S 2025 96 oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange- stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han- delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige- rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsor- geversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzusch- liessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, entsprechend den reglementarischen Be- stimmungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwick- lungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG.

4 Urteil S 2025 96 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 plus Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 2025 auf der Kapitalforderung, eine Um- triebsentschädigung von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 74.– geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten For- derungen zu prüfen. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 28. September 2022 rückwirkend per

1. September 2022 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Orga- nisationsreglement und das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (vgl. zur Beitragspflicht Ziff. 5 des Anschlussvertrags [KL-act. 1]). 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 2'233.30 wie folgt zusammensetzt (vgl. Kontoauszug vom 27. August 2025 [KL-act. 5]): Buchungsdatum 25.01.2024 Fr. 3.15 12.02.2024 Faktura Nr. 4654510 – Fr. 749.50 12.02.2024 Faktura Nr. 4654510 – Fr. 689.60 08.07.2024 Kosten Mahnung – Fr. 300.– 17.07.2024 Zahlung Beklagte Fr. 1'074.30 10.09.2024 Zuschüsse Sicherheitsfonds Fr. 42.75

5 Urteil S 2025 96 31.12.2024 Zinsgutschrift Fr. 1.95 31.12.2024 Zinsbelastung – Fr. 28.45 02.04.2025 Umtriebsentschädigung – Fr. 500.– 02.04.2025 Faktura Nr. 4993516 – Fr. 729.50 02.04.2025 Faktura Nr. 4993516 – Fr. 609.70 07.04.2025 Kosten Mahnung – Fr. 300.– 16.06.2025 Faktura Nr. 5037039 – Fr. 51.60 16.06.2025 Faktura Nr. 5037039

Fr. 609.70 Zins (vgl. act. 1 S. 3) – Fr. 6.55 Saldo zu Lasten der Beklagten Fr. 2'233.05 Zusätzlich ist im Kontoauszug vom 27. August 2025 eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– enthalten (KL-act. 5). 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Mahnkosten von Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.–. Diese Kosten bzw. Entschädigung sind vorliegend in Abzug zu bringen. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Zinsbelastungen von Fr. 28.45 und Fr. 6.55. Die offene Beitragsforde- rung beläuft sich demnach auf Fr. 1'098.05 (Fr. 2'233.05 ./. Fr. 600.– ./. Fr. 500.– ./. Fr. 28.45 ./. Fr. 6.55). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersichtlich auch vorprozessual – nicht bestritten. Sie kann gestützt auf die Akten als ausgewiesen gelten. 4.3 Ziffer 2.1 des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 2.2 des Anschlussvertrags integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, sieht für eine Mahnung eine Um- triebsentschädigung von Fr. 300.– vor (KL-act. 1). Dass die Klägerin der Beklagten für die (im vorliegenden Verfahren eingereichten) Mahnungen vom 9. Juli 2024 und vom 8. April 2025 je Fr. 300.– in Rechnung stellte (KL-act. 7), ist damit nicht zu beanstanden. Wofür die Beklagte am 2. April 2025 eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.– er- hob, erschliesst sich hingegen nicht. Ein entsprechender Beleg ist nicht aktenkundig. Die- se Entschädigung kann daher nicht berücksichtigt werden. 4.4 4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 28.45 und von Fr. 6.55 sowie Zinsen von 5 % seit dem 24. Juli 2025 auf der Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 (act. 1).

6 Urteil S 2025 96 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 5 des Anschlussvertrags vom 28. September 2022 keine Bestimmung betreffend Höhe der Ver- zugszinsen (KL-act. 1; in den Beitragsrechnungen wies die Klägerin jeweils darauf hin, dass die Belastungszinsen 5 % betragen würden; vgl. KL-act. 3). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Nach Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet wer- den. Von dieser (dispositiven) Regelung ist die Klägerin in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags jedoch abgewichen. Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags sieht nämlich vor, dass ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfällig aufge- laufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird (KL-act. 1). Gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrags tritt die Fälligkeit der Altersgutschriften per Jah- resende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (KL- act. 1; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG). 4.4.3 Bei den Mahnkosten von Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und bei der (ohnehin nicht zu berücksichtigenden) Umtriebsentschädigung vom 2. April 2025 von Fr. 500.–, welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 2'233.30 einbezogen hat (vgl. E. 4.1–4.2), handelt

7 Urteil S 2025 96 es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe, die nicht zu verzinsen sind. Zinsrelevant sind grundsätzlich allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung der geltend gemachten Verzugszinsen von Fr. 28.45 finden sich in der Klageschrift und in den eingereichten Klagebeilagen nicht (vgl. KL-act. 1–8). Wie sich dieser Verzugszins zusammensetzt (und ob darin allenfalls auch ausserordentliche Verwaltungskosten enthalten sind), lässt sich nicht prüfend nach- vollziehen. Die geltend gemachten Zinsen von Fr. 28.45 können daher nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der Verzugszins von Fr. 6.55 (Zinsenlauf: 174 Tage; Zinssatz: 5 %) auf den Beiträgen in der Höhe von Fr. 729.50 gemäss Faktura Nr. 4993516 (vgl. KL-act. 6). Dasselbe gilt auch für die Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von 5 % auf der offenen Prämienforderung von Fr. 1'104.60 (Fr. 1'098.05 + Fr. 6.55 [Verzugszins]) – dies allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung per

1. August 2025, als sämtliche Beiträge zur Zahlung fällig waren. 4.5 Schliesslich macht die Klägerin eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements findet (KL- act. 1). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussver- trags die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. 5. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'704.60 (Fr. 1'098.05 + Fr. 6.55 + Fr. 600.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 500.– zu bezahlen. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Be- treibungsamts B.________ für den Betrag von Fr. 1'704.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie für eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von Fr. 74.– (KL-act. 8) sind von Geset- zes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich

8 Urteil S 2025 96 zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 6. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2 Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungs- trägerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

9 Urteil S 2025 96 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'704.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezah- len. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 1'704.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'104.60 seit dem 1. August 2025 sowie für eine Um- triebsentschädigung von Fr. 500.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 5. Dezember 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am